Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Danstedt e. V.
Hauptsatzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Danstedt e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Nordharz/Ortsteil Danstedt.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen werden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat die Aufgabe, das Feuerwehrwesen nach dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz - BrSchG) vom 07. Juni 2001, sowie das Rettungswesen und den Umweltschutz zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens im Ortsteil Danstedt der Gemeinde Nordharz
b) die soziale Fürsorge der Mitglieder
c) Förderung der Alterskameraden entsprechend § 2 Abs. 4 der Feuerwehrverordnung (FwVO)
d) Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren bzw. Feuerwehrfördervereinen
e) die Gewinnung von Nachwuchs sowie die Förderung der Jugendarbeit, insbesondere der Kinder- und Jugendfeuerwehr
f) die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes
h) Öffentlichkeitsarbeit
i) die Unterstützung des Erhalts der Einsatzbereitschaft der Ortsfeuerwehr Danstedt durch die zusätzliche Bereitstellung technischer und logistischer Mittel sowie die Unterstützung der Unterhaltung des Feuerwehrhauses, der Fahrzeuge und Geräte.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3 Mitglieder des Vereins
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, die geeignet erscheinen die Vereinszwecke und -ziele zu fördern.
Dem Verein können angehören:
a) aktive Mitglieder b) passive Mitglieder c) Mitglieder der Jugendfeuerwehr
Von den Mitgliedern ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Mitgliederversammlung beschließt, in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Feuerwehrangehörige sind alle Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Danstedt gemäß § 2 der Satzung über die Errichtung der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Danstedt.
(3) Ordentlich fördernde Mitglieder sind alle aktiven Mitglieder.
(4) Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind die, an den Aktivitäten, Übungen und Wettkämpfen teilnehmenden, Mitglieder der Jugendfeuerwehr der freiwilligen Feuerwehr Danstedt bis 18 Jahre.
(5) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
(6) Den Mitgliedern nach Absatz (5) steht die aktive oder die passive Mitgliedschaft frei
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(4) Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von drei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
(2) Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
§ 7 Mittel
(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere aufgebracht durch:
a) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
b) freiwillige Zuwendungen (z. B. Sach- oder geldwerte Spenden)
c) jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.
(2) Die Mittel sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: a) Mitgliederversammlung b) Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte bekannte Anschrift bzw. die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse.
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich an die letzte bekannte Anschrift bzw. die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse mitgeteilt werden.
(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
(5) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem Vertreter geleitet. Beschlüsse werden, sofern der Vorstandsvorsitzende nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Genehmigung der Jahresrechnung und des neuen Haushaltsetats
f) Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
i) Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein
j) Erlass einer Geschäftsordnung und
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
(3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 12 Vereinsvorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenverwalter
d) dem Schriftführer
e) einen Beisitzer aus den Reihen der Feuerwehrangehörigen
f) einem Beisitzer der fördernden Mitglieder
g) einem Beisitzer, der die Interessen der Jugendfeuerwehr vertritt.
(2) Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
(6) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der Vorstandsitzung gefassten Beschlüsse und wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(7) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Amtsgeschäfte für den Rest der Amtsdauer fort. Eine Neuwahl des gesamten Vorstandes ist jedoch erforderlich, wenn weniger als fünf Vorstandsmitglieder vorhanden sind.
§ 13 Rechnungswesen
(1) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte nach Gesetz, Satzung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(2) Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
(3) Er darf Auszahlungen bis zu einem Betrag von 50 EUR ohne eine Auszahlungsanordnung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters leisten. Darüber hinaus darf er Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsansatz Mittel für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind oder durch den Vorstand nach Absatz 6 beschlossen wurden.
(4) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(5) Am Ende des Geschäftsjahres legt er die Rechnungsführung den Kassenprüfern vor. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(6) Der Kassenprüfer prüft die Kassengeschäfte und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.
(7) Der Vorstand kann über Rechtsgeschäfte bis zu einer Höhe von 1.000 EUR ohne vorherige Bestätigung durch die Mitgliederversammlung entscheiden. Über diese Rechtsgeschäfte hat der Vorstand in der folgenden Mitgliederversammlung Rechenschaft abzugeben.
§ 14 Auflösung
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
(3) Der Verein gilt ferner als aufgelöst, wenn seine Mitgliederanzahl der gesetzlich vorgeschriebenen Anzahl von sieben unterschreitet.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nordharz die es unmittelbar und aus- schließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens im Ortsteil Danstedt zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 01.03.2015 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Danstedt e.V.
Herr Maik Grabach
Büchenstr. 94
38855 Nordharz OT Danstedt
Sitz des Vereins: Nordharz
Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal: VR 4160
Vorstand: Grabach, Maik, Nordharz OT Danstedt
Vorstand: Nerlich, Christian, Halberstadt OT Schachdorf Ströbeck